Vereinigte  Faschings Gesellschaft  Gerolfing e.V.  
wir machen Fasching

 

In der Jahreshauptversammlung 2018 wurde eine neue Satzung beschlossen:


Satzung

der 

Vereinigten Faschings Gesellschaft Gerolfing e.V.

 

Stand: 2018  

§ 1 Name und Sitz  

Der Verein führt den Namen “ Vereinigte Faschingsgesellschaft Gerolfing e.V. , abgekürzt „VFG“.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  

Der Verein hat seinen Sitz und Wirkungsbereich in Ingolstadt-Gerolfing.  

Der Verein führt als Vereinszeichen zwei tanzende Maikäfer.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Faschingsbrauchtums, insbesondere die Organisation eines Faschingszuges in Gerolfing sowie die Abhaltung kultureller Veranstaltungen.

Der Verein kann kulturelle Veranstaltungen Dritter unterstützen.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen bzw. auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, es kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.    

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September    

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung und den Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Das Beitrittsgesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Wiederholte Antragstellung ist möglich.

Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber den austretendem Mitglied entstehen nicht.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verein gefährdet, oder Beitragsrückstände entstanden sind. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach schriftlicher Abmahnung des Mitglieds und einer Frist von vier Wochen einfacher Mehrheit in geheimer Wahl.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss.  

Natürlichen Personen kann aufgrund Verdienstvoller Tätigkeit für die VFG die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Darüber beschließt auf Antrag die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

Eine Satzung ist dem Mitglied nur auf Verlangen auszuhändigen.

   

§ 5 Finanzen und Haftung

Der Verein deckt seine Kosten durch Beiträge, Fördermittel, Spenden, und Einnahmen aus Veranstaltungen.  

Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Banklastschriftverfahren  im Monat Juli des Jahres eingezogen.

Die Haftung erfolgt nur mit dem Geschäftsvermögen.

Die angeschafften Ausrüstungen und Dekorationsmaterialien, werden Eigentum des Vereins und werden insgesamt von der Vorstandschaft verwaltet.    

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:  

a)    der Vorstand

b)   die Vorstandschaft

c)    die Mitgliederversammlung

d)   die Kassenprüfer

 

§ 7 Vorstand

Zum Vorstand gehören der/die  Präsident/in und der/die Vize-Präsidentin. Der Präsident/in und der/die Vize-Präsident/in sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Vize-Präsident/in nur zur Vertretung berufen ist, wenn der/die Präsident/in verhindert ist.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der/die Präsident/in muss in geheimer Wahl gewählt werden.    

§ 8 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus den Vorstandsmitgliedern, Schriftführer/in und Schatzmeister/in sowie deren Stellvertretern und mindestens drei Beisitzern, sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Vorstandschaft wird durch den/die Präsident/in bzw. durch den/die Vize-Präsident/in einberufen.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit.

Alle Vorstandschaftsmitglieder sind stimmberechtigt.

Fällt eine Person vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.

Termine der Vorstandschaftssitzung sind 3 Tage vorher bekannt zugeben. Die Vorstandschaft kann durch Berufung durch die Vorstandschaft von natürlichen Personen, für den Rest einer Amtszeit erweitert werden.

Im Innenverhältnis gilt: Über Ausgaben des Vereins bis zu einem Betrag von 500 € entscheidet der/die Präsident/in, darüber hinaus die Vorstandschaft.

Das Prinzenpaar und die Zusammensetzung der Garde, ebenso das Motto  der Saison werden von der Vorstandschaft bestimmt.

Über die Vorstandschaftssitzungen sind Niederschriften  anzufertigen die mit Ort und Datum zu versehen sind und vom Schriftführer unterschrieben werden.      

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Vorstandschaft oder einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Präsidenten verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist durch den /die Präsident/in öffentlich durch Aushang im Ortsteil Gerolfing für  Bekanntmachungen der Vereine aufgestellten Tafeln unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Aushang muss die Tagesordnung enthalten.

Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident/in bzw. dem/der Vize-Präsident/in geleitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit nötig. Über die Versammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die Mitglied des Vereins ist.

Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.    

§ 10 Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer.  

Fällt dieser aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Zeit statt.  

Er hat  jährlich nach dem Abschluss eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.  

Danach wird über eine Entlastung der Vorstandschaft abgestimmt.  

Der Kassenprüfer darf  nicht Mitglied der Vorstandschaft sein.     

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Ingolstadt

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Ortsteil Gerolfing zu verwenden.

Vereinseigene Sachgegenstände dürfen bei Auflösung des Vereins nicht veräußert werden, sondern sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Ortsteil Gerolfing zur Verfügung zu stellen. 

Sämtliche Aufzeichnungen aller Art dürfen weder veräußert noch vernichtet werden, sie müssen aufbewahrt und zur Brauchtumspflege bereitgestellt werden.

 

§ 12 Satzungsänderung Mit vorstehender Satzung, die am 11.11.2018 in Gerolfing von der Mitgliederversammlung der Vereinigten Faschings Gesellschaft Gerolfing e.V. beschlossen wurde  verliert die Satzung des Vereins von 2003 ihre Gültigkeit.